RAVEN.HORST hat das Gutachten “Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO” des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht nachvollziehbarer zusammengefasst.
Mit dem internationalen und europäischen Vergleich rückt die Untersuchung m. M. nach das Bild von der TKÜ in Deutschland zurecht, das in den Medien zumeist unter plakativen Titel wie “Deutschland ist Weltmeister im Abhören” aufgestellt wird und macht deutlich, dass man sich auch in Deutschland (wenigstens formal und offiziell) an den gängigen Rechtsauffassungen zur TKÜ orientiert und dem Richtervorbehalt folgt.
Trotzdem ist die weiter oben vom Bundesdatenschutzbeauftragten genannte Zahl von 21.874 richterlichen TKÜ-Anordnungen für das Jahr 2002 an sich schon eine hohe Zahl, die sich, wie die Trends zeigen, in den kommenden Jahrzehnten wohl noch weiter vergrößern wird. Und fest steht auch: Wo die Polizei und übertragen die Geheimdienste mit Genehmigung abhören wollen, wird auch abgehört.